Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit
Sämtlichen zwischen der Blickle Rollen + Räder GmbH und dem Kunden, Käufer, Auftraggeber, Besteller (jeweils „Besteller“) abgeschlossenen Kauf-, Dienstleistungs- und Werkverträgen werden nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde gelegt. Einkaufs- oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir dem Inhalt nicht gesondert widersprochen haben. Abreden, die diese Liefer- und Zahlungsbedingungen ändern oder ergänzen, Nebenabreden sowie Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Handelsvertreter und Handlungsreisende dürfen für uns verbindliche Erklärungen nicht abgeben oder entgegennehmen.

2. Angebot, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur für sofortige Lieferung/Entgegennahme. Alle durch uns erstellten Angebote sowie die dazugehörigen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie unserer Leistungen dar. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Zusenden der Ware zustande. Ergänzungen und Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Abgaben über die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der schriftlichen Bestätigung.

3. Kunden-Retoure aufgrund „falscher Bestellung“
Die Rückgabe einer Lieferung aufgrund „falscher Bestellung“ des Bestellers bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Stornierung von Verträgen über geänderte oder speziell angefertigte Waren ist ausgeschlossen. Stimmen wir einer Rückgabe zu, so hat der Kunde die entsprechenden Waren innerhalb von zehn (10) Werktagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Voraussetzung für eine Rücknahme von Waren ist, dass diese unbenutzt sowie originalverpackt sind, sich in wiederverkaufsfähigem Zustand befinden und binnen 30 Tagen ab Auslieferung eingehen. Erfüllen die einvernehmlich zurückgesandten Waren vorstehende Voraussetzungen und ist nichts anderes vereinbart, erhält der Kunde nach Wareneingang eine Gutschrift in entsprechender Höhe. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, für die Wiedereinlagerung und Administration der Retoure, eine Gebühr in Höhe von 5% des Verkaufspreises der zurückgenommenen Waren zu erheben und diese (mit der Gutschrift) zu verrechnen. Erfolgte die Auslieferung „frei Haus“, so sind wir berechtigt, die uns hierdurch angefallenen Kosten ebenfalls (mit der Gutschrift) zu verrechnen.

4. Spezifikationen
Die in Drucksachen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Katalogen und dergl. sowie die auf www.blickle-raeder.ch, enthaltenen Angaben über Masse, Gewichte, Leistung, Tragfähigkeit usw. sind annähernd und unverbindlich; sie sind technischen Änderungen unterworfen. Eine Verpflichtung zur Benachrichtigung über Änderungen besteht nicht. Verbindlich sind derartige Angaben nur dann, wenn im Vertrag oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Besteller hat sich grundsätzlich durch eigene Prüfung selbst von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Alle zugesandten Unterlagen dienen nur der Orientierung des Bestellers und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

5. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Sämtliche Preise gelten ab 3421 Lyssach (Incoterm EXW), ausschliesslich Mehrwertsteuer und unverzollt. Zusätzlich berechnet werden Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung. Erhöhte Kosten aufgrund von Teillieferungen oder Eilsendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird zweckentsprechend gewählt und nicht zurückgenommen. Wir behalten uns vor, bei Dauerschuldverhältnissen die Preise zu ändern, wenn sich einzelne Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen von Material- oder Stromkosten, zu erhöhen. In gleicher Weise werden wir bei Kostensenkungen vorgehen. In diesen Fällen ändert sich der Preis entsprechend der geänderten Kostenfaktoren. Ändert sich der Preis um mehr als 5 %, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Falls nicht anders vereinbart, sind Warenlieferungen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto auf unser Konto zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller ohne Weiteres in Verzug. Wir sind berechtigt dem Besteller die Rechnung elektronisch, z.B. via E-Mail zukommen zu lassen. Schuldet der Besteller uns mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Besteller keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt. Der Besteller ist weder zur Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, noch zur Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zahlungsverzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesen Fällen sind wir ausserdem berechtigt, nur noch gegen Nachnahme, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6. Stückzahlabweichung bei Sonderanfertigungen
Bei Sonderkonstruktionen (kundenspezifischen Anfertigungen) oder Sonderfarben sind Stückzahlabweichungen der Gesamtliefermenge bis zu +/- 10% unter entsprechender Anpassung des Gesamtkaufpreises gestattet. Kleinere Farbnuancen sind zulässig. Werden Teile nach Entwürfen oder Zeichnungen des Bestellers geliefert, so beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind.

7. Lieferfrist, höhere Gewalt
Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Eingang aller vom Besteller zu beizubringenden Angaben und Unterlagen sowie diesbezüglich vereinbarten (An-)Zahlungen. Auftragsänderungen führen – sofern nicht anders vereinbart – zu einer angemessenen Anpassung der Lieferfrist. Werden wir am rechtzeitigen Erbringen der Leistungen durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse gehindert, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind (höhere Gewalt wie z.B. nicht verschuldete Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Zulieferengpässe, Feuer, Überschwemmungen, kriegerische Ereignisse, Epidemien, Naturkatastrophen), verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Neue Termine sind dann einvernehmlich zu vereinbaren. Liefertermine sind ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

8. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens und unabhängig von allfälligen Werkmängeln auf den Besteller über, sobald der Gegenstand unsere Geschäftsräume in 3421 Lyssach verlässt (Incoterm EXW). Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (inklusive eines (An-)Zahlungsverzugs des Bestellers), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft zum ordentlichen für die Ablieferung ab Werk vereinbarten Zeitpunkt auf den Besteller über.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat unsere Lieferungen oder Leistungen unverzüglich zu untersuchen und bei angemessen detaillierter Prüfung erkennbare Mängel spätestens 7 Arbeitstage nach Eingang bzw. Erbringen am Bestimmungsort uns gegenüber schriftlich zu rügen. Entdeckt der Besteller später verdeckte Mängel, so sind diese ebenfalls binnen nicht mehr als 7 Arbeitstagen uns gegenüber schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gelten Lieferung und Leistung als genehmigt.

10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre. Konnte der Mangel auch durch eine zweite Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises und Schadenersatz verlangen. Hinsichtlich geringfügiger Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Der Besteller trägt sämtliche Mehraufwendungen die dadurch entstehen, dass dieser die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Lieferort gebracht hat.

11. Haftung
Wir haften unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wir haften ferner für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. Wir haften auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises vor. Im Falle einer dauerhaften Geschäftsbeziehung geht das Eigentum erst auf den Besteller über, wenn sämtliche unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller beglichen sind. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Wir nehmen die Übereignung an. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Der Besteller tritt schon im Voraus die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob weitererarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware an uns ab. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unser Recht zur Einziehung der Forderungen bleibt unberührt. Wir werden die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass hat der Besteller seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zum Schutz unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

13. Vertraulichkeit
Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die diesem gegenüber im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung, direkt oder indirekt von uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen offenbart wurden, vertraulich zu behandeln und diese Informationen insbesondere weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Der Besteller steht dafür ein, dass mit diesem verbundene Unternehmen, welche Informationen im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung erhalten, sich ebenfalls an diese Geheimhaltungspflicht halten. Mitarbeiter gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung, sofern mit diesen dieser Klausel entsprechende Pflichten vereinbart wurden. Sofern und soweit es im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, dürfen Informationen an verbundene Unternehmen und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vertraglich verbundene Dritte weitergeben werden, sofern es sich beim Empfänger nicht um einen Wettbewerber von uns handelt und dies gesetzlich zulässig ist. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass mit dem Empfänger, vor der Weitergabe der Information, dieser Klausel entsprechende Geheimhaltungspflichten vereinbart wurden und von diesem eingehalten werden. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Klausel bestehen nicht, wenn und soweit eine Information ohne Verletzung dieser Pflichten öffentlich bekannt ist oder wird oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde oder bei dem Besteller bereits bekannt war oder aufgrund zwingender gerichtlicher, behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder Anordnungen preisgegeben werden muss, wobei der Umfang der Preisgabe so gering wie möglich zu halten ist und der Besteller uns vor der beabsichtigten Preisgabe (soweit zumutbar) schriftlich informieren muss oder vom Besteller ohne Verwendung oder Bezug auf unsere Information unabhängig entwickelt wurde. Sofern der Besteller sich auf eine oder mehrere der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er die zu Grunde liegenden Tatsachen nachzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Geheimhaltungspflichten des Bestellers nach dieser Klausel über die Beendigung der jeweils letzten Geschäftsbeziehung hinaus, für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren, fort; entsprechendes gilt, wenn kein Liefervertrag zustande kommt.

14. Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmun gen dieser Bedingungen oder Teile davon ungültig, so bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Für beide Teile gilt als Erfüllungsort 3421 Lyssach, Schweiz. Gerichtsstand ist das für Lyssach zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. - Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.

Stand April 2024

Blickle Räder+Rollen GmbH
Kernenriedstrasse 1 · 3421 Lyssach · Schweiz